Einkaufsbedingungen Karwendel-Werke Huber GmbH & Co. KG - Stand 18.02.2026
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen der Karwendel-Werke Huber GmbH & Co. KG („wir“, „uns“)
und unseren Vertragspartnern („Lieferanten“). Die Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher
Geschäftsbeziehungen, die von uns als „Käufer“, „Besteller“ oder „Auftraggeber“
abgeschlossen werden. Unsere Angebote erfolgen stets auf der Grundlage dieser Bedingungen.
Die jeweils aktuellen Bedingungen sind einsehbar und abrufbar unter
www.karwendel.de/agb-technischer-einkauf/.
1.2 Die Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Kauf beweglicher und
unbeweglicher Sachen (jedoch keine Gebäude oder Grundstücke) sowie die Erbringung von
Leistungen („Produkte“). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Bedingungen in der
zum Zeitpunkt der Bestellung und Lieferabrufe (gemeinsam nachfolgend „Bestellungen“) von
uns gültigen und dem Lieferanten in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssen.
1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine
Anwendung. Dies gilt auch, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter werden, nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten die Lieferungen vorbehaltlos
annehmen oder wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Die
Annahme der Lieferungen des Lieferanten und/oder deren Bezahlung bedeuten keine
Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
1.4 Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer Bedingungen durch Bestätigung des
Auftrags oder der Bestellung spätestens mit der Ausführung des Auftrages für die Dauer der
gesamten Geschäftsbeziehung an.
1.5 Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B.
Auftragsbestätigung, Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlich im
Sinne dieser Bedingungen meint die Schrift und die Textform im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches („BGB“.) Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.7 Bestellungen, Verträge, Vereinbarungen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen sind
schriftlich abzugeben. Zudem sind Abweichungen von Bestellungen, Verträgen und
Vereinbarungen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam.
2. Angebot, Vertragsschluss, Lieferabruf
2.1 Die Ausarbeitung von Projekten und Angeboten durch den Lieferanten ist für uns kostenlos
und unverbindlich, sie müssen unseren Anfragen entsprechen. Soweit Anfragen von uns
technische Angaben oder Forderungen enthalten, entbinden diese den Lieferanten nicht von
einer eigenen umfassenden Prüfung. Weichen Angebote des Lieferanten von unseren Anfragen
ab, hat uns der Lieferant auf diese Abweichungen besonders schriftlich hinzuweisen. Ferner hat
uns der Lieferant auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler), Unklarheiten
und Unvollständigkeiten unserer Anfragen zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung
unverzüglich nach Feststellung schriftlich hinzuweisen.
2.2 Unsere Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung und deren
jeweiligen Zugang beim Lieferanten als verbindlich.
2.3 Sofern in unserer Bestellung nichts Abweichendes geregelt ist, ist der Lieferant berechtigt,
die Bestellung innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen nach deren Zugang durch
schriftliche Bestätigung (z. B. Auftragsbestätigung) anzunehmen. Eine verspätete Annahme gilt
als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
2.4 Weicht eine Annahme des Lieferanten von unserer Bestellung ab, hat uns der Lieferant auf
diese Abweichung ausdrücklich hinzuweisen. In diesem Fall gilt die Annahme des Lieferanten
als neues Angebot und ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Annahme zustande.
2.5 Änderungen, Ergänzungen und/oder Erweiterungen des Leistungsumfanges, die sich im
Rahmen der Vertragserfüllung anhand der für den Lieferanten verfügbaren Informationen als
erforderlich erweisen, wird uns der Lieferant unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise, Nebenkosten, Verpackung, Transportversicherung, Zahlungen,
Aufrechnung/Zurückbehaltung
3.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise und gelten bis zum Ende der Auftragsabwicklung.
Nachträgliche Erhöhungen, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen. Insbesondere
sind nicht vereinbarte Zuschläge für Importabgaben, Zölle und andere Abgaben
ausgeschlossen.
3.2 Die vereinbarten Preise verstehen sich DDP 98673 Eisfeld (Incoterms 2020) und inkl.
Verpackungskosten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei
gegenseitiger Vereinbarung von „Ab-Werk-Lieferungen“ (EXW) sind unsere Versandvorgaben für
die Bereitstellung der Produkte maßgebend.
3.3 Bei vereinbarter Lieferung DDP hat der Lieferant die Kosten einer Transportversicherung zu
zahlen.
3.4 Die Verpackung ist unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen durch den Lieferanten
möglichst umweltfreundlich zu wählen und muss leicht entfernbar sein. Die Liefergegenstände
sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Die Rücknahmeverpflichtung
des Lieferanten für Verpackungen ergibt sich aus den entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen. Leistungsort für bestehende Rücknahmepflichten des Lieferanten ist der Ort
der Übergabe der Ware an uns oder unseren Abnehmer bei Weiterlieferung, sofern sich die
zurückzunehmenden Verpackungen noch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Wenn wir Liefergegenstände in der Transportverpackung des Lieferanten weiterliefern, erstreckt
sich die Rücknahmepflicht des Lieferanten auch auf diese Verpackung, soweit wir sie nach
Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen von unserem Abnehmer zurückzunehmen zu haben. Die
Verwendung von Einwegpaletten ist unzulässig; soweit Palettenversand vorgesehen ist, erfolgt
die Lieferung auf Euro-Paletten.
3.5 Rechnungen sind an unsere E-Mailadresse buchhaltung@karwendel.de zu senden. Die
Rechnung muss Nummer und Datum der Bestellung, des Vertragsschlusses und des
Lieferabrufes, Zusatzdaten (Kontierung), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei
grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Abladestelle,
Zolltarifnummer, Nummer und Datum des Lieferscheines und Menge der berechneten Ware
enthalten.
3.6 Wir sind zur Zahlung mittels Banküberweisung berechtigt. Die Zahlung ist in diesen Fällen
rechtzeitig erfolgt, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei unserer Bank eingegangen ist.
3.7 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Zahlung nach vollständigem
Erhalt der Lieferung und Eingang der gemäß Absatz 3.5 ausgestellten Rechnung. Wir zahlen
binnen vierzehn (14) Kalendertagen nach diesem Zeitpunkt mit 3% Skonto oder wahlweise
binnen dreißig (30) Tagen netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen gilt die Lieferung erst mit
dem vereinbarten Liefertermin als erfolgt.
3.8 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, die
Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.9 Wir sind berechtigt, gegenüber Forderungen des Lieferanten zu verrechnen und
aufzurechnen. Für die Aufrechnung ist die Zahlungsmethode nicht relevant.
3.10 Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Rechnung durch uns.
3.11 Nicht vertragsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Lieferanten berechtigen uns
vorbehaltlich weitergehender Rechte zur Zurückbehaltung aller sonst fälligen Zahlungen, bzw.
zur Forderung nach Sicherheitsleistung durch den Lieferanten.
3.12 Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen diesen nur dann zur Aufrechnung oder
Zurückbehaltung, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.13 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig
verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch
Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die
Zustimmung als erteilt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
4. Über- oder Unterlieferungen, Mängelanzeige, Eigentumsübergang
4.1 Über- oder Unterlieferungen sind nicht zulässig, soweit sie 15% der Bestellmenge über- oder
unterschreiten. Unberührt bleibt die Pflicht des Lieferanten zur vollständigen Lieferung der
bestellten Mengen.
4.2 Wir behalten uns vor, bei Vorliegen eines zweiseitigen Handelskaufes die Ware binnen einer
Frist von zehn Werktagen nach der Ablieferung durch den Lieferanten, soweit dies nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und Mängel der Lieferung zu
rügen. Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so behalten
wir uns vor, diesen binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen.
4.3 Das Eigentum an der Ware geht mit Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort auf uns
über, soweit wir nicht bereits vorher kraft Gesetzes oder durch gesonderte Vereinbarung
Eigentum an den Waren oder einzelnen Teilen erworben hat.
4.4 Die Übereignung der Waren hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der Vergütung
zu erfolgen. Behält sich der Lieferant jedoch das Eigentum an den gelieferten Produkten vor und
nehmen wir ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung
an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Bezahlung des Kaufpreises
für dieses Produkt. Wir sind auch vor Kaufpreiszahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur
Weiterveräußerung des Produkts unter Vorausabtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf
ermächtigt.
5. Geheimhaltung
5.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm
durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, es sei
denn, die entsprechenden Informationen waren bereits zuvor nachweislich der Öffentlichkeit
allgemein bekannt beziehungsweise diese waren offenkundig oder die Informationen waren dem
Lieferanten ohne Zusammenhang mit der Lieferbeziehung zu uns in rechtmäßiger Weise und
insbesondere ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht zur Kenntnis gebracht worden.
5.2 Vertrauliche Produktinformationen, Muster, Zeichnungen und ähnliche Informationen dürfen
unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die
Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der
urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Überlassene Datenträger, Muster, Vorlagen, Zeichnungen etc. sind nach Erledigung unserer
Bestellung unaufgefordert an uns zurückzusenden oder nachweislich zu vernichten. Ein
Zurückbehaltungsrecht insoweit wird ausgeschlossen. Sie sind ebenso wie Modelle, Schnitt und
Stanzwerkzeuge geheim zu halten. Sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Genehmigung vervielfältigt werden. Sie dürfen nur für die Ausführung unserer Aufträge
verwendet und Dritten weder verkauft noch überlassen oder überhaupt zugänglich gemacht
werden.
5.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort; sie erlischt,
wenn und soweit das in den überlassenen Modellen, Schablonen, Mustern, Daten, Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen ohne
Verstoß des Lieferanten allgemein bekannt geworden ist, spätestens mit Ablauf von fünf (5)
Jahren nach Ende des Vertrages.
5.5 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
5.6 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen
Teils mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
5.7 Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum
Geheimnisschutz bleiben von der Regelung unberührt.
6. Liefertermine und -fristen, Abnahmetermine und -fristen
6.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen
bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
6.2 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware
bei uns. Sofern ausnahmsweise eine Lieferung „Ab Werk“ (EXW) vereinbart ist, hat der Lieferant
die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig
bereitzustellen und uns über das nächstmögliche Datum zur Abholung zu informieren.
6.3 Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf
Ansprüche oder Rechte gleich welcher Art.
6.4 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in der Fertigung oder Materialbeschaffung voraussieht
oder unbeeinflussbare Umstände eintreten, die den Lieferanten an der termingemäßen
Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern können, muss er uns unverzüglich schriftlich
benachrichtigen.
6.5 Vorübergehende Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, sowie sonstige
Ereignisse, die die Abnahme erheblich erschweren oder unmöglich machen gleichgültig welcher
Art, soweit sie außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, nicht zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhersehbar waren und von uns nicht schuldhaft verursacht worden sind, ,
geben uns das Recht, Abnahmetermine und -fristen angemessen hinauszuschieben, ohne dass
dem Lieferanten ein Schadenersatz zusteht oder zurückgestellte Mengen uns in Rechnung
gestellt werden dürfen. Wir werden den Lieferanten über solche Hindernisse entsprechend
informieren. Ist dem Lieferanten das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht
zumutbar, kann der Lieferant durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Sonstige
Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
7. Qualität, Bearbeitungsaufträge, Unfallverhütung
7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns bestellen Lieferungen und Leistungen nach den
vereinbarten Spezifikationen sowie unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik zu
erbringen. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen, Prospekten oder anderen
Broschüren über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Energieverbrauch,
Betriebskosten usw. der Ware sind Vertragsinhalt.
7.2 Nach erfolgter Bestellung können die Parteien einvernehmlich Änderungen der Ware in
Konstruktion und Ausführung vereinbaren. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere
hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie die Liefertermine, angemessen einvernehmlich
zu regeln.
7.3 Der Lieferant hat die Qualität der Ware ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden
sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
7.4 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem
Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen
unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern,
um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
7.5 Der Lieferant hat der Lieferung von Gegenständen, die von ihm erstmalig an uns geliefert
werden, eine vollständige technische Dokumentation (z.B. Teilekennzeichnungen, Zeichnungen,
Bedienungs- und Wartungshinweise, EDV-Unterlagen u.ä.) der jeweiligen Gegenstände
beizufügen. Teile mit DIN-Bezeichnung sind entsprechend auszuweisen. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für bereits einmal gelieferte Gegenstände, wenn diese in
ihrer Konstruktion verändert werden.
7.6 Für Materialien, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder
aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung in
Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallbeseitigung erfahren müssen,
wird der Lieferant an uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt,
das für einen evtl. Weitervertrieb ins Ausland erforderliche Datenblatt und ein zutreffendes
Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der
Rechtslage wird der Lieferant an uns aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.
7.7 Im Falle von Bearbeitungsaufträgen vergüten wir die Bearbeitungskosten lediglich für solche
Teile, welche entsprechend den vereinbarten Spezifikationen sowie unter Berücksichtigung des
neuesten Standes der Technik geliefert werden. Der Lieferant darf nur das von uns zur Verfügung
gestellte Material zur Erledigung des Auftrags verwenden, das er in eigener Verantwortung
nochmals zu überprüfen hat. Verarbeitet der Lieferant schuldhaft anderes als das von uns zur
Verfügung gestellte Material, so haftet er für den uns dadurch entstehenden Schaden. Die
Materialkosten für fehlerhafte Teile infolge Bearbeitungsausschuss, der durch den Lieferanten
schuldhaft verursacht worden ist, gehen zu Lasten des Lieferanten. Vor dem Versand ist der
Lieferant zu einer Qualitätskontrolle verpflichtet.
7.8 Die bestellten und zu liefernden Teile, Geräte, Anlagen, Maschinen etc. müssen
einschließlich des Zubehörs dem Gesetz über die Breitstellung von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz), den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, den
Arbeitsschutzvorschriften, den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln und den ggf. weiter einschlägigen Bestimmungen entsprechen.
Etwa erforderliche Schutzvorrichtungen oder Schutzeinrichtungen sind im Lieferumfang
enthalten.
7.9 Sofern wir dem Lieferanten Teile bereitstellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Die
Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Werden bereit
gestellte Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Teile zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.10 Werden von uns beigestellte Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der beigestellten Teile zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der
Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns
anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das
Miteigentum kostenlos für uns.
7.11 Wir behalten uns das Eigentum an den dem Lieferanten überlassenen Werkzeugen vor, der
Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten
Gegenstände zu verwenden.
8. Mängelhaftung, Lieferantenregress
8.1 Unsere Gewährleistungsrechte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware
bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die
Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch
Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages
sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten
oder vom Hersteller stammt.
8.3 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können
wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen
Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch
den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit,
Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden)
bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten
unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
8.4 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten,
trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt
unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt
haben, dass kein Mangel vorlag.
8.5 Die Gewährleistungszeit im Falle des Kaufvertrages beginnt bei Liefergegenständen, die zur
Inbetriebnahme bestimmt sind, nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes, spätestens
jedoch sechs (6) Monate nach Übergabe. Für Liefergegenstände, die nicht
inbetriebsetzungsfähig sind, beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Tag der Übergabe. Die
Gewährleistungszeit beträgt sechsunddreißig (36) Monate. Die Vorschriften über den
Werkvertrag bleiben unberührt.
8.6 Für Nacherfüllung und Ersatzlieferung haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den
ursprünglichen Liefergegenstand.
8.7 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer
Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind
insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser
gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
8.8 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich
Aufwendungsersatz) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und
unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine
substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine
einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte
Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der
Gegenbeweis.
8.9 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware
durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder
Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet
wurde.
9. Produkthaftung, Freistellung
9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter uneingeschränkt freizustellen, als die Ursache in
seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst
haftet.
9.2 Unter den Voraussetzungen des Abs. 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige
Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu er- statten, die sich aus oder im Zusammenhang mit
von uns durchgeführten Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen und präventive
Maßnahmen) ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir
den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
10. Rücktritt vom Vertrag
10.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so ist der andere berechtigt, für den nicht
erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Lieferanten ist der Sitz der Karwendel-Werke Huber
GmbH & Co. KG.
12. Daten über den Lieferanten
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten der
Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen nur in Übereinstimmung mit den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen der europäischen
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt
in der Regel zur Erfüllung des Vertrags oder zur Durchführung einer vorvertraglichen Maßnahme.
Ergänzend verweisen wir auf unseren Datenschutzhinweis unter
www.karwendel.de/datenschutz/. Weitere Informationen oder Anfragen zum
Datenschutz richten Sie bitte an datenschutz@karwendel.de.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem
Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz
des Lieferanten oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
13.2 Es gilt das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG/UN Übereinkommen über Verträge über den
Internationalen Warenkauf) ist ausgeschlossen. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist
maßgebend.
14. Teilunwirksamkeit, Übersichtlichkeitsklausel, Sprache
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so hat
dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen
Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt
werden kann.
14.2 Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle
Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
